Arbeitsfeld
Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen, bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Die Taxen dürfen dort stehen, müssen es aber nicht. Sie dürfen auch am Betriebssitz und sonstwo stehen, soweit es das Straßenverkehrsrecht zulässt. Ein Kunde ist nicht verpflichtet, am Taxistand das erste Taxi der Warteschlange zu wählen, sondern er darf sich das Taxi aus der Warteschlange frei auswählen. Kommt ein Fahrer seiner Beförderungspflicht nicht nach, welche er innerhalb seiner Betriebssitzgemeinde inne hat, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 61 PBefG). Wenn Kunden einem fahrenden Taxi mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, dürfen diese aufgenommen werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Außerhalb des eigenen Pflichtfahrgebiets (§ 47 Abs. 4 PBefG) gilt dies nicht und ist auch nicht zulässig. (§ 47 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 PBefG). Taxiunternehmen sind rechtlich an eine Betriebssitzgemeinde gebunden. Ein Wettbewerb zwischen Taxiunternehmen verschiedener Gemeinden ist, von bestellten Fahrten abgesehen, ausgeschlossen.
Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken („zweite Reihe“), Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 StVO).
Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Für Fahrten nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der feste Tarif der Betriebssitzgemeinde nicht mehr bindend; Fahrer und Fahrgast können sich vor Fahrtantritt über einen abweichenden Fahrpreis einigen. Dieser kann - auch weil (innerhalb Deutschlands und mehr als 50 km) der höhere Mehrwertsteuersatz (19 %) zu berechnen ist - höher ausfallen!