Gechichte und Gesetze

Geschichte des Taxis
Der Begriff „Taxi“ stammt von dem in der Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter (gr. etwa Gebührenmesser, auch Fahrpreisanzeiger, gelegentlich als Taxi-Uhr bezeichnet). Die Kurzbezeichnung für dieses Messgerät ging in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf die Droschke/Kraftdroschke selbst über.

(Funk-)Mietwagen mit Fahrer (oft auch als Minicar bekannt) unterscheiden sich von Taxis. Neben anderen Unterscheidungsmerkmalen verfügen diese nicht über ein Taxameter, sondern über einen Wegstreckenzähler, an dem man während der Fahrt nur die zurückgelegte Strecke und nicht den aktuellen Fahrpreis ablesen kann.
Die weltweite Geschichte des Taxis beginnt mit den sogenannte Portechaisen, Transportsesseln, die als Sänften von Menschen oder Tieren an Stangen getragen wurden. In der frühen Zeit der Menschheit nur einer reichen Oberschicht vorbehalten, dienten sie zunehmend auch Reisenden, die sich diese Transportart leisten konnten. Seit dem 17. Jahrhundert standen sie in Europa als kommerziell betriebene Unternehmen jedermann zur Verfügung. Ihnen folgten mit der Entwicklung der Infrastruktur des Straßenwesens und der Verkehrsmittel fahrzeugbetriebene Taxis, die durch Muskelkraft von Mensch und Zugtieren betreiben wurden wie die Rikschas in den asiatischen Ländern und die Fiaker und Pferdedroschken in den westlichen Ländern. Mit Einsetzen der Motorisierung übernahmen Kraftfahrzeuge deren Dienst. Zudem erweiterte sich das Angebot des privaten Personentransports auf die Wasserwege in Form von Wassertaxis und auf die Luftwege in Form von Lufttaxis.

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Ungenemigte Personenbeförderung
Ungenehmigte, gewerbliche Personenbeförderung (auch „Schwarztaxi“ genannt) arbeitet im Gegensatz zu den konzessionierten Taxis ohne die für gewerbliche Personenbeförderung zwingend erforderlichen behördlichen Genehmigungen und ist somit illegal. Oftmals jedoch bieten private Pkw-Fahrer, bisweilen unterstützt durch ein taxiähnliches Aussehen des eigenen Fahrzeugs, insbesondere zu Großveranstaltungen (Fasching bzw. Karneval, Konzert, Jahrmarkt, Messe etc.) an, Personen gewerblich zu befördern. Hierbei sprechen sie häufig gezielt offensichtlich Beförderung suchende Passanten an, werden aber gegebenenfalls auch von diesen, in Ermangelung regulärer Taxis, um Mitnahme ersucht. Nach Durchführung einer Beförderung besteht jedoch hier keine Pflicht zur Bezahlung des geforderten Fahrpreises, da kein rechtsgültiges Beförderungsverhältnis zustande kam. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einnahmen des Schwarztaxifahrers als selbstständiges Einkommen in die eigene Steuererklärung einfließen, wird somit auch bewusst eine aktive Steuerhinterziehung betrieben (siehe auch Schwarzarbeit).
Gesetzliche Vorgaben
In Deutschland darf ein Taxi maximal neun Personen einschließlich Fahrer befördern. Mehr erlaubt weder der Personenbeförderungsschein noch der Pkw-Führerschein. Klapp-Notsitze im Kofferraum (z. B. bei Kombis) gegen die Fahrtrichtung gelten als vollwertige Sitzplätze.
Innerhalb des durch die jeweilige Behörde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht die sogenannte Beförderungspflicht. Diese ist für den öffentlichen Personennahverkehr im § 21 geregelt. Das heißt, der Taxifahrer eines freien, am Taxihalteplatz bereitgehaltenen, Taxis darf eine Fahrt nicht willkürlich ablehnen. Etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt die Beförderungspflicht jedoch nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung in jedem Fall ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (§ 13 BOKraft). Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Verschmutzung, Bewaffnung (z. B. eine geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes sein. Ebenso eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes.


Arbeitsfeld
Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen, bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Die Taxen dürfen dort stehen, müssen es aber nicht. Sie dürfen auch am Betriebssitz und sonstwo stehen, soweit es das Straßenverkehrsrecht zulässt. Ein Kunde ist nicht verpflichtet, am Taxistand das erste Taxi der Warteschlange zu wählen, sondern er darf sich das Taxi aus der Warteschlange frei auswählen. Kommt ein Fahrer seiner Beförderungspflicht nicht nach, welche er innerhalb seiner Betriebssitzgemeinde inne hat, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 61 PBefG). Wenn Kunden einem fahrenden Taxi mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, dürfen diese aufgenommen werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Außerhalb des eigenen Pflichtfahrgebiets (§ 47 Abs. 4 PBefG) gilt dies nicht und ist auch nicht zulässig. (§ 47 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 PBefG). Taxiunternehmen sind rechtlich an eine Betriebssitzgemeinde gebunden. Ein Wettbewerb zwischen Taxiunternehmen verschiedener Gemeinden ist, von bestellten Fahrten abgesehen, ausgeschlossen.

Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken („zweite Reihe“), Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 StVO).

Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Für Fahrten nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der feste Tarif der Betriebssitzgemeinde nicht mehr bindend; Fahrer und Fahrgast können sich vor Fahrtantritt über einen abweichenden Fahrpreis einigen. Dieser kann - auch weil (innerhalb Deutschlands und mehr als 50  km) der höhere Mehrwertsteuersatz (19 %) zu berechnen ist - höher ausfallen!
Vorraussetzung für Taxifahrer
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein für Taxi, umgangssprachlich P-Schein oder Taxischein) notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür muss das 21. Lebensjahr vollendet sein (§ 48 FeV), zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung) sind nachzuweisen. Weiterhin werden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Eine „Funklizenz“ ist eine privatrechtliche Regelung, die eine Funktaxizentrale zur Bedingung machen kann, bevor Funkaufträge dieser Zentrale angenommen werden dürfen. Kosten, Bedingungen und Voraussetzungen (Einweisung und Prüfung) sind Gegenstand der freien Vertragsgestaltung zwischen der Zentrale und den Nutzern des Funkdienstes.

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